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Sperrfrist verkürzen

Ihnen ist die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen worden. Es wurde eine Sperrfrist festgelegt, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

§ 69a Abs. 7 StGB eröffnet folgende Möglichkeit:
„Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.“

Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten, nehmen Sie möglichst frühzeitig (zu Beginn der Sperrfrist) Kontakt mit uns auf.

Als erstes wird meist ein Beratungsgespräch erfolgen, um die jeweilige Situation zu erfassen und die weiteren Schritte zu planen. Diese sind je nach Situation (z.B. Alkohol- oder andere Delikte, Promillewert, ein- oder mehrmalige Auffälligkeit, Bundesland) recht verschieden.

So ist in einigen Bundesländern bei erstmaliger Alkoholauffälligkeit unter 1,6 Promille ein Kurs zur Sperrfristverkürzung durch das Justizministerium anerkannt.

Aber auch in schwierigen Fällen sind Gerichte oft bereit, die Sperrfrist zu verkürzen, wenn eine intensive Bearbeitung der Problematik mit einem anerkannten Verkehrspsychologen erfolgt ist.

IRaK-S – Kurs zur Verkürzung der Sperrfrist

Teilnahmevoraussetzungen:

Kursziele:

Erarbeitung von Verhaltensregeln zur Vermeidung zukünftiger Alkoholfahrten

Kursablauf:

Teilnahmebescheinigung:

Nach regelmäßiger und aktiver Teilnahme erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie mit Ihrem Antrag zur Abkürzung der Sperrfrist dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft vorlegen.

Telefonische Beratung

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