Sperrfrist verkürzen
Ihnen ist die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen worden. Es wurde eine Sperrfrist festgelegt, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.
§ 69a Abs. 7 StGB eröffnet folgende Möglichkeit: „Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben.“
Wenn Sie davon Gebrauch machen möchten, nehmen Sie möglichst frühzeitig (zu Beginn der Sperrfrist) Kontakt mit uns auf.
AFN bietet Ihnen an:
Nur in Baden-Württemberg: ALFA-S
In einem Vorgespräch wird geklärt, ob Sie die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Der Kurs umfasst drei Termine in einem Zeitraum von zwei Wochen.
In allen anderen Bundesländern: Individuelle Sperrfristverkürzung
... durch Teilnahme an einem unserer Seminare oder an Einzelgesprächen (nach Abstimmung mit Rechtsanwalt und zuständigem Gericht).
Nach Teilnahme erhalten Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht bzw. Staatsanwaltschaft.
Informieren Sie sich in unserem Ratgeber zum Thema:
Wo finden Sie Angebote zur Sperrfristverkürzung in Ihrer Nähe?
Aktuelle Termine für das Seminar ALFA-S zur Sperrfristverkürzung in Baden-Württemberg:
Auf unserer Übersichtskarte können Sie alle Orte finden, in denen Einzelgespräche zur Sperrfristverkürzung angeboten werden:
Wie erhalten Sie weitere Informationen zur Sperrfristverkürzung?
Besuchen Sie unseren Ratgeber oder rufen Sie eine AFN-Geschäftsstelle an:
Köln (0221) 94 38 96 60
Bremen (0421) 32 76 76
Dresden (0351) 8 48 87 25
Was unsere Teilnehmer über unsere Kurse und Beratungen sagen...