53. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Europäischer Führerscheintourismus

Mit dem leidigen Thema "Führerscheintourismus" befasste sich im Januar 2015 ein Arbeitskreis des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages.

 

In Deutschland kann der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis unter bestimmten Bedingungen auch dann noch mit dem Auto fahren, wenn er nach den deutschen Vorschriften dazu ungeeignet ist. Möglich ist das durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), nach der Fahrerlaubnisse, die nach Ablauf einer Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden, anerkannt werden müssen.

Der Arbeitskreis I stellte die EuGH-Rechtsprechung, nach der im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen sind, nicht in Frage. Zur Eindämmung des sogenannten Führerscheintourismus gab er aber die folgenden Empfehlungen:

● Nach jeder Fahrerlaubnisentziehung sollte zukünftig eine gesetzliche Sperrfrist von fünf Jahren gelten; im Wiederholungsfall von 10 Jahren. Dem Betroffenen sollte jedoch die Möglichkeit gegeben werden, die Sperrfrist durch den Nachweis der Eignung (nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung) jederzeit aufheben zu lassen. Das könnte frühestens nach Ablauf der bestehenden Mindestsperrfristen erfolgen.

● Auf europäischer Ebene sollten die Eignungsvoraussetzungen vereinheitlicht werden; zudem sollte ein europäisches Fahreignungsregister eingerichtet werden.

● Aus Gründen der Rechtsklarheit müssen die Paragraphen 28 und 29 FeV an die europäische Rechtslage angepasst werden. Der derzeitige Wortlaut berücksichtigt nicht durchgehend die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof.

Wann die Voraussetzungen für den ordentlichen Wohnsitz im Sinn der Europäischen Führerscheinrichtlinie erfüllt sind, soll auf europäischer Ebene gelöst werden.

 

Quelle: Deutscher Verkehrsgerichtstag, 28. – 30. Januar  2015 in Goslar

 

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