Verkehrsgerichtstag zur Blut- vs. Atemalkohol-Analyse und MPU unter 1,6 ‰

Der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich im Januar 2016 u.a. mit den Fragen befasst, ob bei alkoholauffälligen Kraftfahrern die Analyse des Atemalkohols die der Blutprobe ersetzen kann und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) bereits ab 1,1 ‰ angeordnet werden sollte.

Der Arbeitskreis I des 54. VGT hat sich nach eingehender und durchaus kontroverser Diskussion dagegen ausgesprochen, die Atemalkoholanalyse als Beweismittel zur Feststellung „absoluter“ Fahrunsicherheit im Strafrecht anzuerkennen; hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse gebe es zurzeit noch nicht. Um die Arbeit der Polizei zu erleichtern und unnötige Wartezeiten der Betroffenen zu vermeiden, empfahl er jedoch, den Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme aus dem Gesetz (§ 81a Abs. 2 StPO) zu streichen; die Polizei solle eine eigenständige Anordnungskompetenz erhalten. Außerdem empfahl er der Bundesregierung, Forschungsaufträge zur Begründung eines Grenzwertes für die Atemalkoholkonzentration (AAK) bei Feststellung der „absoluten“ Fahrunsicherheit zu erteilen und weitere Fragen zur Rückrechnung der AAK auf den Tatzeitpunkt, zur Ermittlung der erforderlichen Wartezeit für die AAK-Bestimmung sowie zur Plausibilitätsprüfung von Trinkmengenangaben untersuchen zu lassen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung zur Feststellung „relativer“ Fahrunsicherheit könne das Ergebnis einer „beweissicheren“ AAK jedoch als geeigneter Beweis gelten.

Im Arbeitskreis II wurde die Frage diskutiert, ob der Gesetzgeber aufgefordert werden sollte, eine MPU bereits ab 1,1 ‰ als verbindlich in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu regeln. Hintergrund: Mehrere Landesgerichte (Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin-Brandenburg) legen die derzeitige Rechtslage aktuell dahingehend aus, dass immer, wenn eine Fahrerlaubnis gerichtlich aufgrund einer alkoholisierten Verkehrsteilnahme entzogen worden ist, von Alkoholmissbrauch im Sinne der Anlage 4 Pkt. 8.1 FeV auszugehen ist; in diesem Fall können die Fahrerlaubnisbehörden eine MPU zur Klärung der Frage fordern, ob Alkoholmissbrauch noch bzw. nicht mehr besteht. – Auch hier wurde die Diskussion kontrovers geführt; u.a. wurde die Forschungslage unterschiedlich bewertet (ausreichend für den neuen Grenzwert oder nicht). Letztlich sprach sich der AK aber mit großer Mehrheit dafür aus, dass die Anordnung der MPU bei Kraftfahrzeugführern aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit bereits ab 1,1 ‰ erfolgen sollte. Um in allen Bundesländern eine einheitliche Praxis zu erreichen, solle die Vorschrift des § 13 FeV umgehend neu, d.h. eindeutig formuliert werden. Weiterhin stellt der AK klar, dass er keine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille sehe. Der AK wies im Übrigen darauf hin, dass der Einsatz von Wegfahrsperren bzw. Alkohol-Interlock keine Alternative zur Begutachtung der Fahreignung darstelle.

Quelle: <link http: www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de images empfehlungen_pdf empfehlungen_54_vgt.pdf _blank external-link-new-window external link in new>Empfehlungen des 54. VGT

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