Sperrfrist verkürzen

Zur Verkürzung der Sperrfrist können unterschiedliche Wege führen. Als erstes wird meist ein Beratungsgespräch beim Verkehrspsychologen erfolgen, um die jeweilige Situation zu erfassen und die weiteren Schritte zu planen. Diese sind je nach Situation (z.B. Alkohol- oder andere Delikte, Promillewert, ein- oder mehrmalige Auffälligkeit, Bundesland) recht verschieden. Außerdem gibt es unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern.

In Baden-Württemberg: ALFA-S - Kurs zur Verkürzung der Sperrfrist

In Baden-Württemberg ist der Kurs ALFA-S zur Verkürzung der Sperrfrist durch das Justizministerium anerkannt. Sie müssen folgende Teilnahmevoraussetzungen erfüllen: 

  • Sie sind nur einmal wegen eines Alkoholdeliktes, das unter 1,6 Promille liegt, verurteilt worden. 
  • Sie haben darüber einen rechtskräftigen Gerichtsbescheid (Urteil oder Strafbefehl) erhalten. 
  • Sie haben keine weiteren Verkehrsdelikte oder Straftaten begangen, welche Ihre Kraftfahreignung in Frage stellen. 
  • Sie legen vor Kursbeginn eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihrer Fahrerlaubnisbehörde vor, aus der hervorgeht, dass nach Ablauf der Sperrfrist keine Bedenken gegen eine erneute Erteilung der Fahrerlaubnis bestehen.

Nach einem Vorgespräch, in dem geklärt wird, ob Sie diese Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, nehmen Sie an drei Seminarterminen in einem Zeitraum von zwei Wochen teil. Im Seminar werden Verhaltensregeln zur Vermeidung zukünftiger Alkoholfahrten erarbeitet. Nach regelmäßiger und aktiver Teilnahme erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie mit Ihrem Antrag zur Abkürzung der Sperrfrist dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft vorlegen.

Bei einer Auffälligkeit mit einem Promille Wert zwischen 1,6 und 1,99 Promille, müssen Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf vorgezogene MPU stellen. Vorausgesetzt, dass diese uneingeschränkt positiv ausfällt und Sie daraufhin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten, können Sie danach direkt den Kurs zur Sperrfristverkürzung besuchen. In diesem Fall entfällt das Vorgespräch.

Übersicht Aktuelle Seminartermine ALFA-S (Baden-Württemberg)

In allen anderen Bundesländern: Individuelle Verkürzung der Sperrfrist

In Bundesländern, in denen keine Regelungen durch die Justiz festliegen, sind die Gerichte oft bereit, die Sperrfrist zu verkürzen, wenn eine intensive Bearbeitung der Problematik mit einem anerkannten Verkehrspsychologen erfolgt ist. Auch hier wird zunächst in einem Beratungsgespräch mit Ihnen Ihre Lage geklärt. In Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt schlagen wir Lösungen vor, denen das Gericht oder die Staatsanwaltschaft dann zustimmen muss. So können Sie z. B. freiwillig an einem unserer Seminare oder an einer Einzelmaßnahme teilnehmen. Bis zu drei Monate Sperrfristverkürzung sind die gängige Praxis. Wenden Sie sich rechtzeitig an uns, damit sich eine Verkürzung der Zeit bis zur Wiedererteilung Ihres Führerscheins auch lohnt. Auch hier erhalten Sie nach Teilnahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft.

Übersicht: Orte mit dem Angebot "Einzelgespräche zur Sperrfristverkürzung"

Hintergrund-Info Sperrfristverkürzung: