Ihnen ist die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen worden und es wurde eine Sperrfrist festgelegt, innerhalb derer die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

In vielen Fällen haben Sie die Möglichkeit, Ihre Sperrfrist zu verkürzen. Dies ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

In Baden-Württemberg ist die Sperrfristverkürzung für alkoholauffällige Kraftfahrer gesetzlich geregelt. Mit der Teilnahme an unserem durch Justizministerium anerkannten ALFA-S-Kurs haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fahrerlaubnis früher wieder zu erhalten.

Der Kurs umfasst ein kurzes individuelles Vorgespräch und drei Gruppentermine in einem Zeitraum von ca. zwei Wochen.

Nach regelmäßiger und aktiver Teilnahme an dem ALFA-S-Kurs erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie mit Ihrem Antrag zur Abkürzung der Sperrfrist dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft vorlegen.

In den anderen Bundesländern und/oder bei anderen als Alkoholdelikten haben Sie auch die Möglichkeiten, Ihre Sperrfrist zu verkürzen.

Wir schlagen Ihnen hierzu individuelle Lösungen vor, mit denen Sie über Ihren Anwalt bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht eine vorzeitige Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis erreichen können.

Wir bieten Ihnen bundesweit die Möglichkeit, einen Kurs zu besuchen oder in einer Einzelberatung (auch online) die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei Gericht oder Staatsanwaltschaft. Bis zu drei Monate Sperrfristverkürzung sind die gängige Praxis.

 

Wenden Sie sich rechtzeitig an uns, damit sich eine Verkürzung der Zeit bis zur Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis lohnt.

 

Telefonische Beratung und Anmeldung:

Montag bis Freitag von 09:30 bis 18:00 Uhr

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Tel: 0221 943896 - 60
E-Mail: info@afn.de

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